Willkommen beim Elternverein (EV) der GTVS in 1220 Wien, Hammerfestweg 1

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iAktuelles Schuljahr 2010-11 - Schuljahr 2009-10 - Schuljahr 2008-09        Letztel Aktualisierung -
Tel. GTVS 22: 01/282 58 08, E-mail an die GTVS22 - E-mail an den EV

STATUTEN

des Elternvereines an der Öffentlichen Ganztagesvolksschule – GTVS Hammerfestweg 1 A-1220 Wien ZVR: 476311598

§ 1 Name und Sitz des Elternvereines
§ 2 Zweck des Elternvereines
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines
§ 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines
§ 6 Vereinsjahr
§ 7 Organe des Elternvereines
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 10 Elternausschuss
§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines
§ 12 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen
§ 13 Schiedsgericht
§ 14 Auflösung des Elternvereines
§ 15 Vereinsvermögen

§ 1 Name und Sitz des Elternvereines

Der Verein führt den Namen Elternverein GTVS Hammerfestweg 1
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§ 2 Zweck des Elternvereines

  1. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:
    1. die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechten,
    2. die Unterstützung der Obsorgeberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
    3. in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern des Schulforums bzw. den Vertretern der Obsorgeberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,
    4. das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
    5. die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
    6. gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,
    7. über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...) zu unterstützen.
  2. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch
    1. Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
    2. Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1.
    3. Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schule, die im Referentenverzeichnis des zuständigen Landesschulrates enthaltenen Referenten, Vertreter der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht kommen.
    4. Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.
    5. Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung)
    6. Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.
  3. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:
    1. die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.),
    2. die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,
    3. jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Elternvereins können nur Obsorgeberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des Obsorgeberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.
  2. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.
  4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines

  1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
  3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.
  5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
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§ 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines

  1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen, usw. aufgebracht.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
  3. Die Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule  besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) andere Schulen (private oder öffentliche), haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternvereine der anderen Schulen angehören.
    Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.
  4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.
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§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

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§ 7 Organe des Elternvereines

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:
  1. von der Hauptversammlung
  2. vom Elternausschuss
  3. von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. von der/dem RechnungsprüferIn
  5. vom Schiedsgericht
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§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Elternausschuss einberufen.
  2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.
  3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 3 Abs. 1), die Auflösung des Vereines (Abs. 6. lit. j) und die Änderungen der Statuten (Abs. 6 lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Hauptversammlung obliegt:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr,
    2. Entgegennahmen des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung und Beschlussfassung über deren Anträge,
    3. Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Jahres; KlassenelternvertreterInnen und ihre StellvertreterInnen sind im Hinblick auf § 10 nicht zu wählen.
    4. Wahl der/des Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin für die Dauer eines Jahres,
    5. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres,
    6. Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,
    7. Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß § 7,
    8. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,
    9. Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines.
    11. Wahl der Elternvertreter des Schulgemeinschaftsausschusses bei Elternvereinen, an deren Schulen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht. *)
  7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Vorsitzenden/ beim Vorsitzenden einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

*) Gilt für Schulen ab der 9. Schulstufe (Schulen, an denen Schulgemeinschaftsausschüsse bestehen).

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§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
    Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
  2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
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§ 10 Elternausschuss

  1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.
  2. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus 8 Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen.
    Die gewählten KlassenelternvertreterInnen (bzw. StellvertreterInnen)**) gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereines sind, dem Elternausschuss an.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen sind der gewählte Klassenvertreter und sein Stellvertreter (des jeweiligen Klassenforums)**) - erfolgt auf Grund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
  4. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen.
  5. Die/der SchulleiterIn und die von der Lehrerkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
  6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung eine/einen KassierIn und eine/einen KassierIn-StellvertreterIn sowie eine/einen SchriftführerIn und eine/einen SchriftführerIn-StellvertreterIn
  7. Die/der Vorsitzende(die/der stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.
  8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
  9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
  11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen, usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

**) Gilt nur für Pflichtschulen einschließlich der 8. Schulstufe (Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind).

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§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

  1. Die/der Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.
  2. Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses. Sie/er ist Vorsitzende/r bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.
  3. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§ 10 Abs. 10) ist die Vorsitzende/der Vorsitzende verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  4. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
  5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der Schriftführerin/des Schriftführers; in Geldangelegenheiten der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der Kassierin/des Kassiers.
  6. SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterIn vertreten.
  7. Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereines.
  8. Der Kassierin/dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
  9. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.
    Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.
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§ 12 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

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§ 13 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
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§ 14 Auflösung des Elternvereines

Die Auflösung des Elternvereines ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

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§ 15 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner Auflösung der Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.

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Impressum

Elternverein der GTVS 22 Hammerfestweg1
Anschrift: 1220 Wien, Hammerfestweg 1
ZVR-Zahl: 476311598
Schulkennzahl: 922301
Telefon der Schule: 01/282 58 08, Direktion 111, Lehrerzimmer 112, Fax 110
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